Satzungsänderung: richtig ankündigen und beschließen
Eine Satzungsänderung ist der häufigste Grund für Streit über Einladungen. Drei Punkte helfen.
In der Einladung ankündigen
Die Satzungsänderung muss als Gegenstand in der Tagesordnung stehen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bewährt hat sich, die betroffenen Paragrafen zu nennen und den neuen Wortlaut beizulegen. Dann können sich die Mitglieder vorbereiten.
Mehrheit
Ohne andere Regel in der Satzung braucht eine Satzungsänderung drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 33 Abs. 1 BGB). Für die Änderung des Vereinszwecks verlangt das Gesetz die Zustimmung aller Mitglieder. Die Satzung darf beides anders regeln (§ 40 BGB). Prüfe also zuerst eure Satzung.
Eintragung ins Vereinsregister
Bei eingetragenen Vereinen wird die Änderung erst mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam (§ 71 BGB). Die Anmeldung erfolgt durch den Vorstand in öffentlich beglaubigter Form, in der Regel über ein Notariat.
In der Vorlage trägst du geplante Satzungsänderungen ein. Sie erscheinen beim Tagesordnungspunkt, und der Rechner erinnert an die Mehrheit.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 32 – gesetze-im-internet.de/bgb/__32.html
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 33 – gesetze-im-internet.de/bgb/__33.html
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 40 – gesetze-im-internet.de/bgb/__40.html
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 71 – gesetze-im-internet.de/bgb/__71.html
- Bundesministerium der Justiz: Leitfaden zum Vereinsrecht – bmj.de (Publikationen)
- Vereins- und Sportbünde, Wissensportal VIBSS: Vereinsrecht, Mitgliederversammlung – vibss.de
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist eure Satzung; in Zweifelsfällen hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bzw. euer Landessportbund oder Dachverband. Stand: November 2026.