Online- und Hybrid-Mitgliederversammlung
Seit März 2023 regelt § 32 Abs. 2 BGB, wann Vereine ihre Mitglieder elektronisch teilnehmen lassen dürfen.
Hybrid: vor Ort und online
Wer einlädt, kann vorsehen, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort elektronisch teilnehmen und ihre Rechte ausüben. Das gilt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 40 BGB).
Nur online (virtuell)
Eine Versammlung ganz ohne Versammlungsort setzt nach § 32 Abs. 2 BGB voraus, dass die Mitglieder das beschlossen haben. Alternativ kann die Satzung es regeln.
Was in die Einladung gehört
Bei hybrider oder virtueller Versammlung muss die Einladung auch angeben, wie die Mitglieder ihre Rechte elektronisch ausüben können. Dazu gehören zum Beispiel der Zugangsweg (Link oder Einwahl) und die Art der Abstimmung. Zugangsdaten verschickt man am besten getrennt und nur an Mitglieder.
Wähle in der Vorlage „hybrid“ oder „nur online“. Ein Pflichtfeld fragt dann nach dem Zugangsweg.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 32 – gesetze-im-internet.de/bgb/__32.html
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 40 – gesetze-im-internet.de/bgb/__40.html
- Bundesministerium der Justiz: Leitfaden zum Vereinsrecht – bmj.de (Publikationen)
- Vereins- und Sportbünde, Wissensportal VIBSS: Vereinsrecht, Mitgliederversammlung – vibss.de
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist eure Satzung; in Zweifelsfällen hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bzw. euer Landessportbund oder Dachverband. Stand: November 2026.