Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung richtig berechnen
Wird zu spät eingeladen, können Beschlüsse angreifbar sein. Mit vier Fragen findest du den sicheren Termin.
1. Was sagt die Satzung?
Das BGB legt keine feste Einladungsfrist fest. Nach § 58 Nr. 4 BGB soll die Satzung regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Mitgliederversammlung einberufen wird. Lies dort genau nach:
- Wie lang ist die Frist (Tage, Wochen, Monate)?
- Zählt sie ab Absendung („Aufgabe zur Post“) oder ab Zugang beim Mitglied? Steht nichts dazu, rechne vorsichtshalber mit dem Zugang.
- Welche Form ist erlaubt: Brief, E-Mail („Textform“), Aushang, Vereinszeitschrift?
2. Rückwärts rechnen
Die Frist muss vollständig vor dem Versammlungstag liegen. Wendet man die Fristregeln der §§ 187 und 188 BGB entsprechend an, zählen der Tag des Zugangs und der Versammlungstag nicht mit.
Beispiel: Versammlung am Freitag, 19. März 2027, Frist zwei Wochen ab Zugang. Die Frist umfasst den 5. bis 18. März. Die Einladung muss also spätestens am Donnerstag, 4. März zugehen.
Manche zählen einfach „14 Tage vorher“ und kommen auf den 5. März. Das ist ein Tag knapper. Der Rechner nimmt die vorsichtigere Variante und zeigt die einfache zum Vergleich.
3. Postlaufzeit und Sicherheitspuffer
Bei Briefen zählt der Zugang erst, wenn der Brief im Briefkasten liegt. Der Rechner zieht deshalb Zustelltage ab (Montag bis Samstag, ohne bundesweite Feiertage). Standard sind drei Tage, du kannst den Wert anpassen. Bei E-Mail rechnet er ohne Laufzeit. Ein bis zwei Tage zusätzlicher Puffer schaden nie.
4. Wochenende und Feiertage
§ 193 BGB verschiebt Fristen, deren Ende auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Bei Rückwärtsfristen wie der Einladungsfrist wendet man das nach verbreiteter Ansicht nicht zugunsten des Vereins an. Fällt dein spätester Tag auf ein Wochenende, lade also früher ein.
Der Fristenrechner erledigt alle vier Schritte und warnt, wenn es knapp wird.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 58 – gesetze-im-internet.de/bgb/__58.html
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 187 – gesetze-im-internet.de/bgb/__187.html
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 188 – gesetze-im-internet.de/bgb/__188.html
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 193 – gesetze-im-internet.de/bgb/__193.html
- Bundesministerium der Justiz: Leitfaden zum Vereinsrecht – bmj.de (Publikationen)
- Vereins- und Sportbünde, Wissensportal VIBSS: Vereinsrecht, Mitgliederversammlung – vibss.de
- BGB § 130 (Zugang von Willenserklärungen) – gesetze-im-internet.de/bgb/__130.html
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich ist eure Satzung; in Zweifelsfällen hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bzw. euer Landessportbund oder Dachverband. Stand: November 2026.